| Leider habe ich in einem relativ wichtigen Satz ein wort vergessen:
Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart ERHEBLICH abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreperaturen beweispflichtig.
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