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   BVerfG (1 BvR 619/02): Überspannte Begründungsanforderungen an Eigenbedarfskündigung nicht mit Eigentumsrecht vereinbarBVerfG (1 BvR 619/02): Überspannte Begründungsanforderungen an Eigenbedarfskündigung nicht mit Eigentumsrecht vereinbar  von: Joachim Geburtig [2003-08-08 04:15]
BVerfG: Überspannte Begründungsanforderungen an Eigenbedarfskündigung nicht mit Eigentumsrecht ...
BVerfG: Überspannte Begründungsanforderungen an Eigenbedarfskündigung nicht mit Eigentumsrecht vereinbar Nach § 564 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB a. F. konnte der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum wegen Eigenbedarfs kündigen. § 564 b Abs. 3 BGB a. F. bestimmte, dass als Gründe für den Eigenbedarf nur die im Kündigungsschreiben angegebenen zu berücksichtigen sind, um dem Mieter rechtzeitig die Wahrung seiner Interessen zu ermöglichen. Die Zivilgerichte dürfen die Anforderungen an die Kündigung wegen Eigenbedarfs jedoch nicht so überspannen, dass dem Vermieter die Verfolgung seiner Interessen unzumutbar erschwert wird, entschied nun das Bundesverfassungsgericht. Dies wäre mit dem sich aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ergebenden Eigentumsrecht des Vermieters nicht vereinbar. (Beschluss vom 03.02.2003, Az.: 1 BvR 619/02, BeckRS 2003, 22339)

Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Fünfzimmerwohnung, die an den Beklagten des Ausgangsverfahrens vermietet ist. Sie kündigte ihm wegen Eigenbedarfs. Diesen begründete sie damit, dass ihre derzeitige Wohnung, in der sie mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind lebe, mit drei Zimmern zu klein sei. Sie erwarte weiteren Nachwuchs. Auch benötigten sie und ihr Lebensgefährte jeweils eigene Arbeitszimmer. Für die Dreizimmerwohnung zahle sie zudem einen höheren Mietzins, als sie durch die Vermietung der im selben Anwesen und auf der selben Etage gelegenen Fünfzimmerwohnung erziele. Nachdem das AG im Räumungsrechtsstreit der Klage der Beschwerdeführerin stattgegeben hatte, wies das LG sie ab. Es meinte, die Kündigung habe den Eigenbedarf der Beschwerdeführerin nicht ausreichend im Sinne des § 564 b Abs. 3 BGB a. F. dargelegt und damit das Mietverhältnis nicht beendet. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde führte zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

BVerfG: Urteil des LG mit Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin unvereinbar Das BVerfG entschied, dass das LG die formellen Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung in einer mit Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG nicht zu vereinbarenden Weise überspannt habe. Die Zivilgerichte hätten bei der Prüfung, ob eine Kündigung wegen Eigenbedarfs formell wirksam sei, den Einfluss des Eigentumsgrundrechts zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.06.1992, Az.: 1 BvR 1725/91, NJW 1992, 2411). Damit sei nicht vereinbar, wenn sie die Anforderungen an die Eigenbedarfskündigung so überspannten, dass dem Vermieter die Verfolgung seiner Interessen unzumutbar erschwert werde. § 564b Abs. 3 BGB a. F. bezwecke eine frühestmögliche Information des Mieters, damit er rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen veranlassen könne. Anders als vom LG angenommen habe die Beschwerdeführerin nicht bereits im Kündigungsschreiben den von ihr für die Dreizimmerwohnung zu zahlenden Mietzins betragsmäßig beziffern müssen, um § 564b Abs. 3 BGB a. F. zu entsprechen. Eine derartige Angabe hätte die Überprüfbarkeit des Kündigungsgrundes für den Beklagten nicht erhöht. Gleiches gelte für die vom LG gestellte Anforderung, die Beschwerdeführerin hätte im Kündigungsschreiben nicht nur die Zimmerzahl, sondern die konkrete Größe ihrer Wohnung angeben müssen. Auch sei es nicht mit Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG vereinbar, von der Beschwerdeführerin die Angabe des Namens ihres Lebensgefährten im Kündigungsschreiben zu verlangen. Dieser habe seit Jahren mit dem Beklagten auf der selben Etage gewohnt. Insofern sei er für diesen ohne weiteres identifizierbar gewesen. Unhaltbar sei auch die Annahme des LG, der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ein zweites Arbeitszimmer sei substanzlos. Diese müsse ihren Nutzungswunsch erst durch Hilfstatsachen substantiieren, wenn begründete Zweifel bezüglich des Wunsches bestünden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.02.1995, Az.: 1 BvR 665/94, NJW 1995, 1480). Ob der geplante Familiennachwuchs die Kündigung rechtfertige, sei eine Frage der materiellen Begründetheit der Räumungsklage, nicht eine solche der formellen Begründungspflicht.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 06. August 2003 <http://rsw.beck.de/ ...>
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