Grundsätzlich ist für die Entfernung von Ungeziefer der Vermieter beziehungsweise Grundstücks- und Hausbesitzer verantwortlich. Jede andere Formulierung im Mietvertrag ist unwirksam. Lediglich wenn der Vermieter beweisen kann, dass der Mieter durch sein Verhalten für den Schädlingsbefall verantwortlich ist, muss dieser für die Kosten der Bekämpfung aufkommen. Der Mieter muss den Vermieter von dem Ungezieferauftritt informieren, sonst kann er schadensersatzpflichtig werden. Solange der Mangel besteht, ist er zur Minderung der Miete berechtigt. Ab wann und in welcher Höhe – darüber sind sich die Gerichte nicht einig. Im Haus nistende Tauben waren dem Landgericht Berlin eine Mietminderung von zehn Prozent wert, 25 Silberfischchen veranlassten das Landgericht Lahnstein zu einer Mietminderung von 20 Prozent.
Ein Vermieter darf die Kosten für die Beseitigung eines Wespennestes nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, weil es sich dabei nicht um regelmäßig anfallende Aufwendungen handelt. (Amtsgericht Berlin-Schöneberg, 6 C 419/97)
Hier einige weiterführende Links:
http://149.219.195.60/ ...
http://www.schaedlinge-online.de/ ...
http://www.advoris.de/ ...